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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Vertragsabschluss


Angebote sind stets freibleibend. Unsere Muster, Proben und sonstigen Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind unverbindliche Rahmenangaben, sofern sie nicht ausdrücklich garantiert werden. Der Auftrag ist für den Besteller verbindlich. Wir sind jedoch berechtigt, binnen einer Frist von zwei Wochen die Annahme des Auftrages abzulehnen, andernfalls ist er auch für uns verbindlich. Jede Auftragsannahme erfolgt vorbehaltlich der entsprechenden Belieferung durch unsere Lieferanten.


2. Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Lager. Die Preise gelten netto, falls nicht anders angegeben, zuzüglich Verpackung und Transportkosten sowie der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Liegt der tatsächliche Liefertermin mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss, können die Preise - ohne dass dadurch der Vertrag im übrigen berührt wird - einer eingetretenen Veränderung der Kostenlage (insbesondere Materialkosten, Lohnpreise) angemessen angepasst werden.


3. Zahlungsbedingungen

Falls nicht im Einzelfall anders vereinbart, ist bei Bestellung eine Anzahlung von 50 % des Bestellwertes zu leisten. Bei Bereitstellung des Vertragsgegenstandes ist die Restkaufsumme fällig. Die Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen nach Rechnungslegung rein netto zu bezahlen.

Soweit Wechsel oder Schecks in Zahlung genommen werden, geschieht dies nur zahlungshalber unter Vorbehalt sowie unter Berechnung der Diskont-und Einziehungsspesen. Sollte nachträglich festgestellt werden, dass in den Rechnungen offenkundige Rechenfehler enthalten sind, können jeweilige Differenzbeträge nachgefordert werden. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt, oder gerät dieser mit einer Zahlung in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferer auch berechtigt, für noch nicht gelieferte Ware Vorauszahlungen zu verlangen.


4. Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung Eigentum des Lieferers, auch wenn sie sich an der Verwendungsstelle befindet und eingebaut worden ist. Ist der Besteller mit Zahlungsraten in Verzug gekommen (Mahnung), so ist der Lieferer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Bei Lieferung von Segeln hat der Lieferer das Recht, für die Nutzung bzw. den Gebrauch der Ware eine Pauschale nach folgendem Schlüssel zu verlangen:

a) Für die Nutzung in der 1. Saison 40 % des vereinbarten Kaufpreises.

b) Für die Nutzung in der 2. und 3. Saison Jeweils 20 % des vereinbarten Kaufpreises.

Diese Regelung gilt nicht, wenn der Besteller nachweist, dass für die Nutzung bzw. den Gebrauch kein Ausgleich bzw. ein wesentlich geringerer zu zahlen ist.

Weitere gesetzliche Rechte des Lieferers bleiben unberührt.

Der Besteller ist berechtigt, die Ware weiter zu veräußern. Veräußert er, so tritt er im voraus bei Abschluss des Vertrages mit dem Lieferer sämtliche aus der Veräußerung an den Dritten sich ergebende Zahlungsansprüche zur Sicherheit ab. Der Besteller bleibt berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seine Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt. Gerät er in Verzug, so hat er dem Lieferer die Namen der Drittschuldner und die Höhe der abgetretenen Forderungen auf Verlangen mitzuteilen. In diesem Fall ist der Lieferer zur Einziehung der abgetretenen Forderung selbst berechtigt.


5. Zurückbehaltung, Aufrechnung

Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu, soweit der Besteller es aus anderen Rechtsverhältnissen als dem streitgegenständlichen Auftrag herleitet. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Lieferers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.


6. Nichtabnahme des Vertragsgegenstandes

Nimmt der Besteller die bestellte Ware nicht ab, so hat er dem Lieferer den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dem Lieferer steht das Recht zu, in diesem Fall einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 35 % des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen, sofern nicht der Besteller nachweist, dass überhaupt keiner oder aber der tatsächlich entstandene Schaden wesentlich niedriger ist. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Rechte bleibt dem Lieferer vorbehalten.


7. Lieferung

Jede Lieferzusage erfolgt vorbehaltlich Selbstbelieferung.

Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Vertragsabschluss gem. Ziff. 1. Soweit zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind, oder die Anzahlung gem. Ziff. 3 noch nicht eingegangen ist, beginnt die Lieferfrist erst nach erfolgter Klarstellung aller Einzelheiten bzw. nach Eingang der Anzahlung. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn er dem Lieferer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens vier Wochen. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.

Bei höherer Gewalt, wie z. B. vom Verkäufer nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen sowie behördliche Maßnahmen und länger andauernde Streiks während der Herstellungszeit verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist angemessen. In diesem Falle ist der Lieferer auch berechtigt, eine angemessene Verlängerung der Nachfrist zu verlangen. Bei höherer Gewalt ergibt sich für den Besteller kein Rücktrittsrecht.

8. Serviceleistungen

Wir übernehmen Serviceleistungen nur im Umfang eines schriftlich bestätigten Auftrages. Nebenleistungen, wie z. B. Auf- oder Abtakeln, bedürfen ausdrücklicher Erwähnung, um im Auftragsumfang enthalten zu sein. Für Serviceleistungen an Bord gelten die jeweiligen Bestimmungen des Lager-/Hafenplatzes der Yacht. Der Besteller erklärt sich mit Bestellung mit diesem einverstanden. Altmaterial geht, soweit nicht anders vereinbart, in unser Eigentum über.


9. Mängelrügen

Die gelieferte Ware ist vom Besteller unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel auch hinsichtlich der Ausführungsart, Stückzahl und Güte der Ware sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Empfang der Ware beim Lieferer schriftlich geltend zu machen. Die Ware gilt als abgenommen, wenn der Besteller die Mängelrüge nicht innerhalb von zwei Wochen erhoben hat und der Lieferer ihn bei der Auslieferung der Ware auf diese Obliegenheit besonders hingewiesen hat.


10. Haftung durch den Lieferer

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Lieferers und seiner Erfüllungsgehilfen.

Gegenüber Unternehmen haftet der Lieferer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Lieferer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem Lieferer zurechenbaren Verlust des Lebens des Auftraggebers.


11. Gewährleistung

Der Lieferer leistet für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

Sofern der Lieferer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Besteller unzumutbar ist, kann der Lieferer nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (§ 10) statt der Leistung verlangen.

Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Sofern der Lieferer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.

Rechte des Auftraggebers wegen Mängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Die kurze Verjährungspflicht gilt nicht, wenn dem Lieferer grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von dem Lieferer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers. Eine Haftung des Lieferers nach dem Produkt-Haftungs-Gesetz bleibt ebenfalls unberührt.

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller von dem Lieferer nicht.


12. Urheberrecht

Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung von Entwürfen und Skizzen verbleibt vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung beim Lieferer. Entwürfe und Skizzen sind nur für den Besteller bestimmt und müssen in jedem Fall zurückgegeben werden.


13. Aufdrucke

Der Lieferer hat das Recht, seinen Firmennamen entsprechend branchenüblicher Übung auf der gelieferten Ware anzubringen.


14. Erfüllungsort/Gerichtsstand


Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Grödersby. Ist der Besteller Kaufmann oder hat er seinen Sitz im Ausland, ist der Gerichtsstand ausschließlich Schleswig in Holstein. Im Übrigen wird für das gerichtliche Mahnverfahren das Amtsgericht Schleswig als zuständiges Gericht vereinbart. Für die gesamten vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


15. Sonstiges

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieses Vertrages berührt die Gültigkeit des Vertrages nicht. An die Stelle der unwirksamen Regelungen treten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

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